Autor: Christian Sitter |
Wer
die Wartepflicht vergeblich erfüllt hat |
oder sich sonst (mit Einwilligung oder bei Vorliegen eines Rechtfertigungsgrunds) erlaubt vom Unfallort entfernt hat, |
dem Berechtigten, |
einer nahegelegenen Polizeidienststelle. |
Dieser Tatbestand ist nur dann überhaupt von Interesse, wenn der Beteiligte nicht bereits nach Absatz 1 strafbar ist, was schnell übersehen wird.
Berechtigt entfernt sich, wem ein Rechtfertigungsgrund (siehe hierzu Teil 4/8.18) zur Seite steht, entschuldigt, wer einen Entschuldigungsgrund nach § 35 StGB hat (siehe hierzu Teil 4/8.19).
Das vorsatzlose Sichentfernen vom Unfallort steht dem Berechtigten nicht gleich und begründet nicht die Pflichten gem.§ 142 Abs. 2 und 3 StGB (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 01.10.2007 -
Beispiel |
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|