Autor: Christian Sitter |
Diese Norm enthält mit dem Rechtsinstitut der "tätigen Reue" einen persönlichen Strafaufhebungs- oder Milderungsgrund. Tätige Reue führt bei Unfällen mit nicht bedeutendem Sachschaden dann zur Strafmilderung, ggf. gar Straffreiheit, wenn der Beteiligte
innerhalb von 24 Stunden |
nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs |
freiwillig |
die Feststellungen nachträglich ermöglicht. Im Einzelnen:
Damit werden sämtliche Unfälle im ruhenden Verkehr erfasst; d.h., das auf der Fahrbahn fahrende Fahrzeug des Beteiligten beschädigt abgestellte Fahrzeuge oder fest mit dem Grund verbundene Gegenstände wie Verkehrsschilder, Bäume, Häuser etc. Wann ein Fahrzeug sich im ruhenden Verkehr befindet, d.h. nicht mehr im Betrieb, dürfte sich nach der vorherrschenden Ansicht des verkehrstechnischen Begriffs und nicht nach dem maschinentechnischen bestimmen. Die (weite) verkehrstechnische Auffassung bestimmt den Betrieb mit dem und lässt ihn mit Motorstillstand außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums oder auf vorschriftsmäßig ausgewiesenen Parkflächen enden. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift beschränkt sich mithin auf Beschädigungen beim Einparken oder beim Rangieren auf Parkplätzen oder in Einfahrten. Das Auffahren auf ein im fließenden Verkehr gerade stehendes Fahrzeug ist nicht erfasst (, in: BeckOK- , 58. Ed. 01.08.2023, , § 142 Rdnr. 82).
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