Tatbestandsmerkmale bei § 142 StGB

Autor: Christian Sitter

Übersicht

Der Tatbestand des § 142 StGB ist so strukturiert:

Objektiver Tatbestand

Unfall

im Straßenverkehr

Täter ist Unfallbeteiligter (§ 142 Abs. 5 StGB)

Sich-Entfernen vom Unfallort

§ 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB : Feststellungsduldungspflicht (bei Anwesenheit feststellungsberechtigter Personen)

§ 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB : keine zumutbar lange Zeit auf feststellungsberechtigte Personen gewartet

§ 142 Abs. 2 StGB : zulässiges Entfernen, ohne dass nachträglich Feststellungen (§ 142 Abs. 3 StGB) ermöglicht werden

Subjektiver Tatbestand

Vorsatz objektiver Tatbestand

Rechtswidrigkeit

Schuld

Absehen von Strafe

Tätige Reue, § 142 Abs. 4 StGB