Autor: Christian Sitter |
§ 142 StGB ist ausschließlich vorsätzlich begehbar, wobei ein bedingter Vorsatz genügt. Das Urteil muss ausreichende Feststellungen zur Vorsatzform treffen. Es genügt nicht, wenn das Gericht ausführt, der Täter müsse den Unfall bemerkt haben (OLG Hamm, Beschl. v. 14.08.2003 - 2 Ss 439/03, NJW 2003,
Der Vorsatz nach § 142 Abs. 1 StGB muss sich auf alle Merkmale des äußeren Tatbestands erstrecken. Der Täter muss erkannt oder wenigstens mit der Möglichkeit gerechnet haben, dass er einen Gegenstand angefahren, überfahren, jemanden verletzt oder getötet hat bzw. dass ein nicht völlig bedeutungsloser fremder Sachschaden entstanden ist. Eine fahrlässige Unfallflucht gibt es nicht. Es genügt nicht, dass der Beteiligte den Schaden "hätte erkennen können und müssen" (OLG Köln, Beschl. v. 03.05.2011- III-
Hinweis! |
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|