Leasingfahrzeug

Autor: Christian Sitter

Übersicht

Der Leasinggeber ist regelmäßig rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer des Leasingfahrzeugs. Der Leasingnehmer nutzt das Kfz ausschließlich für eigene Rechnung, trägt die Betriebskosten und die Verantwortung für den Betrieb des Kfz. Er ist nicht zuletzt nach den zugrundeliegenden Leasingverträgen eintrittspflichtig für Schäden. Daher ist es nach der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (siehe Teil 4/8.12) gerechtfertigt, einen Fremdschaden zu verneinen, wenn nur das Leasingfahrzeug Schaden nimmt.

BGH: kein Fremdschaden

Der BGH geht seit BGHSt 8, 263 (siehe Teil 4/8.12) davon aus, dass der Tatbestand des § 142 StGB ausgeschlossen sei, wenn nur der Unfallverursacher selbst einen unmittelbaren Schaden erleidet. Zwischen Kaskoversicherer (siehe hierzu Teil 4/8.12) und Leasinggeber kann es demnach keinen Unterschied geben.

Mutmaßliche Einwilligung

Das OLG Hamm (Urt. v. 06.12.1991 - 20 U 228/91, NZV 1992, 240) befand zunächst: Ein geleastes Fahrzeug könne Gegenstand eines die Wartepflicht auslösenden Fremdschadens sein. Eine Wartepflicht bestehe nicht, wenn der Leasinggeber kein Interesse an Aufklärung am Unfallort habe (mutmaßliche Einwilligung). Dies wird regelmäßig der Fall sein, wenn der Leasingnehmer ohnehin für jeden Schaden einzustehen hat.

Neuere Rspr.: kein Fremdschaden