Schadenbegriff

Autor: Christian Sitter

Schaden eines Dritten

Der Schaden muss zwingend bei Dritten eingetreten sein; ein Eigenschaden an dem in seinem Eigentum stehenden Fahrzeug, selbst wenn er durch den Kaskoversicherer reguliert werden soll, ist nicht tatbestandsmäßig. Einstandspflichtige Versicherer werden nicht geschützt (Schwerdtfeger, in: MüKo StVR, 2016, StGB, § 142 Rdnr. 27).

Hinweis!

In der Fahrzeugkaskoversicherung ist im Verlassen der Unfallstelle ohne Einhaltung der Wartepflicht allerdings regelmäßig eine Obliegenheitsverletzung zu sehen mit Folge des limitierten Regresses oder der Leistungsfreiheit, E.1/1.3 AKB 2015 (vgl. BGH, Urt. v. 01.12.1999 - IV ZR 71/99, DRsp Nr. 2000/388; OLG Brandenburg, Urt. v. 24.05.2007 - 12 U 205/06, DRsp Nr. 2007/10458; a.A. OLG Saarbrücken, Beschl. v. 09.07.1997 - 5 U 91/97, DRsp Nr. 1998/18113). Siehe hierzu Teil  4/8.1.

Sicherungsübereignete Fahrzeuge

Auch Schäden bei sicherungsübereigneten Fahrzeugen sollen keine Fremdschäden sein, da es auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise ankommt (OLG Brandenburg, Urt. v. 14.09.2006 − 12 U 21/06, DAR 2007, 643; OLG Nürnberg, Urt. v. 17.02.1977 - 8 U 83/76, NJW 1977, 1543). Diese Rechtsprechung beim sicherungsübereigneten Fahrzeug stellt einen für die Verteidigung positiven Bruch der Systematik der Eigentumsrechte dar.

Eigentumsferne Rechte

"Eigentumsfernere" Rechte am Kraftfahrzeug sind dagegen geeignet, einen Fremdschaden zu begründen: