Erste Schritte des Anwalts

Autor: Christian Sitter

Täterfeststellung

Ermittlungen wegen Unfallflucht beginnen oft mit Wahrnehmungen von Zeugen, die sich das Kennzeichen des flüchtigen Fahrzeugs merken, teilweise verbunden mit einer Beschreibung des Fahrers. Seltener wird aus Glassplittern, Fahrspuren etc. in kriminaltechnischer Ermittlungsarbeit Wagentyp und Farbe bestimmt. Über die Zentraldatei werden dann die Halter aller derartigen Fahrzeuge ermittelt und ggf. von der Polizei aufgesucht. Erscheint dann der Mandant beim Anwalt, ist es meist zu spät für eine strafbefreiende nachträgliche Meldung nach §  142 Abs.  4 StGB. Diese Möglichkeit ist dennoch mit dem Mandanten zu erörtern (Näheres hierzu unter Teil  4/8.17). Hat sich der Mandant zum Zeitpunkt des ersten Gesprächs berechtigt entfernt, ist er - auch ohne Akteneinsicht - auf das (unverzüglich zu veranlassende) Erfordernis des §  142 Abs.  2 StGB zu verweisen. Sodann wird der Anwalt das Verfahren auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen haben, insbesondere ob Beweiserhebungs- und Verwertungsverbote beachtet wurden. Nicht selten liegt bereits ein Beschluss nach §  111a StPO vor (siehe hierzu Teil  7/3.11), gegen den der Mandant immer unverzügliche gerichtliche Schritte seines Anwalts erwartet.

Hinweis!