Autor: Christian Sitter |
Der Schaden muss zwingend bei Dritten eingetreten sein; ein Eigenschaden an dem in seinem Eigentum stehenden Fahrzeug, selbst wenn er durch den Kaskoversicherer reguliert werden soll, ist nicht tatbestandsmäßig. Einstandspflichtige Versicherer werden nicht geschützt (Schwerdtfeger, in: MüKo StVR, 2016, StGB, § 142 Rdnr. 27).
Hinweis!In der Fahrzeugkaskoversicherung ist im Verlassen der Unfallstelle ohne Einhaltung der Wartepflicht allerdings regelmäßig eine Obliegenheitsverletzung zu sehen mit Folge des limitierten Regresses oder der Leistungsfreiheit, E.1/1.3 AKB 2015 (vgl. BGH, Urt. v. 01.12.1999 - IV ZR 71/99, DRsp Nr. 2000/388; OLG Brandenburg, Urt. v. 24.05.2007 - 12 U 205/06, DRsp Nr. 2007/10458; a.A. OLG Saarbrücken, Beschl. v. 09.07.1997 - 5 U 91/97, DRsp Nr. 1998/18113). Siehe hierzu Teil 4/8.1. |
Auch Schäden bei sicherungsübereigneten Fahrzeugen sollen keine Fremdschäden sein, da es auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise ankommt (OLG Brandenburg, Urt. v. 14.09.2006 −
"Eigentumsfernere" Rechte am Kraftfahrzeug sind dagegen geeignet, einen Fremdschaden zu begründen:
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