Irrtumsprobleme

Autor: Christian Sitter

Irrtümer

Es gibt vorsatzausschließende Tatbestandsirrtümer sowie Verbotsirrtümer.

Tatbestandsirrtum

Bei vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtümern (§  16 StGB) irrt der Täter über ein Tatbestandsmerkmal und kann insoweit nicht vorsätzlich handeln. Dadurch bleibt er straffrei.

Irrtum über Unfallbegriff

Irrt sich der Täter etwa über den Begriff "Unfall im Straßenverkehr", weil er beim Schrottaufladen auf einen Container durch einen Fehlwurf versehentlich ein daneben stehendes Auto beschädigt und dies nicht für einen "Unfall" i.S.d. Norm hält, bleibt er straffrei, weil er sich nur fahrlässig entfernt hat (LG Aachen, Urt. v. 09.12.2011 - 71 Ns 607Js 784/08-146/11, NZV 2013, 305, entgegen OLG Köln, Urt. v. 19.07.2011 - III-1 RVs 138/11, NZV 2011, 619, und mit dem Hinweis auf Hecker, JuS 2011, 1038, der Senat habe mit seiner Auslegung den Begriff des "Unfalls im Straßenverkehr" i.S.v. §  142 Abs.  1 Nr. 1 StGB "überdehnt").

Irrtum über Schadenshöhe