Strafzumessung/Rechtsfolgen

Autor: Christian Sitter

Dreigeteilte Sanktionen

Das Strafmaß bestimmt sich nach:

dem Einzelfall

der individuellen Schuld des Täters

der Schwere der Unfallfolgen, § 46 StGB.

Bei Ersttätern und mittlerer Schuld (sog. Durchschnittsfall) erfolgt regelmäßig per Strafbefehl eine Verurteilung zu einer Geldstraße von ca. 30-40 Tagessätzen. Je nach Schadenshöhe kommen als Maßregel bzw. Nebenstrafe in Betracht:

unter BagateIlgrenze (ca. 50 Euro): kein Fahrverbot oder Entziehung der Fahrerlaubnis,

zwischen Überschreiten der Bagatellgrenze und Nichterreichen des bedeutenden Schadens (50 Euro-1.300 Euro) ein Fahrverbot von i.d.R. einem Monat,

darüber die Entziehung der Fahrerlaubnis samt Sperrfrist gem. §§ 69, 69a StGB. Ausnahmen sind von der Fahrerlaubnissperrfrist nach § 69a StGB möglich. Es wird auf die Ausführungen zu §§ 315c, 316 StGB verwiesen.

Straferschwerend

Straferschwerend können wirken:

Schwere des Unfalls (OLG Frankfurt, Beschl. v. 22.11.2011 - 3 Ss 356/11, NZV 2012, 349),

besonderes verwerfliches Nebenverhalten,

Beeinträchtigung von Beweismöglichkeiten nach gelungener Flucht,

Nachtrunk (OLG Oldenburg, Urt. v. 05.03.1968 - 4 Ss 52/68, NJW 1968, 1293).

Neutral

Ohne Bedeutung sind dagegen:

Flucht aus Angst vor Aufdeckung anderer Straftaten;

Alkoholgenuss vor der Fahrt.

Strafmildernd

Strafmildernd können wirken:

geringfügige Unfallfolgen, freiwillige Rückkehr zum Unfallort nach vollendeter Flucht (BGH, Urt. v. 14.06.1963 - , DRsp Nr. 1994/6213),