Autor: Christian Sitter |
Das Strafmaß bestimmt sich nach:
dem Einzelfall |
der individuellen Schuld des Täters |
Bei Ersttätern und mittlerer Schuld (sog. Durchschnittsfall) erfolgt regelmäßig per Strafbefehl eine Verurteilung zu einer Geldstraße von ca. 30-40 Tagessätzen. Je nach Schadenshöhe kommen als Maßregel bzw. Nebenstrafe in Betracht:
unter BagateIlgrenze (ca. 50 Euro): kein Fahrverbot oder Entziehung der Fahrerlaubnis, |
zwischen Überschreiten der Bagatellgrenze und Nichterreichen des bedeutenden Schadens (50 Euro-1.300 Euro) ein Fahrverbot von i.d.R. einem Monat, |
darüber die Entziehung der Fahrerlaubnis samt Sperrfrist gem. §§ 69, 69a StGB. Ausnahmen sind von der Fahrerlaubnissperrfrist nach § 69a StGB möglich. Es wird auf die Ausführungen zu §§ 315c, 316 StGB verwiesen. |
Straferschwerend können wirken:
Schwere des Unfalls (OLG Frankfurt, Beschl. v. 22.11.2011 - |
besonderes verwerfliches Nebenverhalten, |
Beeinträchtigung von Beweismöglichkeiten nach gelungener Flucht, |
Nachtrunk (OLG Oldenburg, Urt. v. 05.03.1968 - 4 Ss 52/68, NJW 1968, 1293). |
Ohne Bedeutung sind dagegen:
Flucht aus Angst vor Aufdeckung anderer Straftaten; |
Alkoholgenuss vor der Fahrt. |
Strafmildernd können wirken:
geringfügige Unfallfolgen, freiwillige Rückkehr zum Unfallort nach vollendeter Flucht (BGH, Urt. v. 14.06.1963 - , DRsp Nr. 1994/6213), |
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