BayObLG - Beschluss vom 21.07.2000
1 ObOWi 351/00
Normen:
StVG § 25 Abs. 1 Satz 1; BKatV § 2 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2000, 533
VRS 99, 374

Einlassung des Betroffenen zum Augenblicksversagen

BayObLG, Beschluss vom 21.07.2000 - Aktenzeichen 1 ObOWi 351/00

DRsp Nr. 2000/8647

Einlassung des Betroffenen zum "Augenblicksversagen"

»1. Läßt sich der Betroffene zur Sache nicht ein und bieten die Urteilsfeststellungen auch sonst keinen Anhalt dafür, der Betroffene könne ein eine Beschränkung anordnendes Verkehrszeichen lediglich infolge "einfacher" Fahrlässigkeit übersehen haben, ist es kein Rechtsfehler, wenn sich die schriftlichen Urteilsgründe zur Möglichkeit eines "Augenblicksversagens" im Sinn der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.9.1997 (BGHSt 43, 241) nicht äußern.2. Läßt sich der Betroffene zur Sache ein und beruft er sich den Feststellungen zufolge nicht auf ein "Augenblicksversagen", kann der Vortrag, dies sei entgegen den Urteilsfeststellungen doch der Fall gewesen, nur aufgrund einer zulässigen Verfahrensrüge berücksichtigt werden.«

Normenkette:

StVG § 25 Abs. 1 Satz 1; BKatV § 2 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen am 15.3.2000 wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit des Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft zu einer Geldbuße von 200 DM und belegte ihn für die Dauer eines Monats mit einem Fahrverbot.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte keinen Erfolg.

Gründe: