OLG Hamm - Beschluss vom 15.11.2001
3 Ss OWi 852/01
Normen:
OWiG § 69 § 67 ;

Einspruch; Rücknahme des Bußgeldbescheides; Auslegung eines Schreibens des Betroffenen als Einspruch

OLG Hamm, Beschluss vom 15.11.2001 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 852/01

DRsp Nr. 2002/178

Einspruch; Rücknahme des Bußgeldbescheides; Auslegung eines Schreibens des Betroffenen als Einspruch

»Zur Auslegung eines Schreibens des Betroffenen als Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid und zur Rücknahme des Bußgeldbescheides durch die Verwaltungsbehörde.«

Normenkette:

OWiG § 69 § 67 ;

Gründe:

Mit Bußgeldbescheid der Stadt Bielefeld vom 27.11.2000 wurde der Betroffenen ein am 29.08.2000 in Bielefeld begangener Rotlichtverstoß bei einer gemessenen Rotlichtdauer von 1,11 Sekunden zur Last gelegt und gegen sie wegen dieser ihr vorgeworfenen Verkehrsordnungswidrigkeit ein Bußgeld in Höhe von 100,- DM festgesetzt. Mit Schreiben vom 06.10.2000 war der Betroffenen zuvor ein Anhörungsbogen durch die Stadt Bielefeld übersandt worden, der nach Ausfüllung durch die Betroffene unter dem 19.10.2000 am 20.10.2000 bei der Bußgeldbehörde einging. Der Bußgeldbescheid wurde der Betroffenen am 01.12.2000 zugestellt. Mit Schreiben vom 13.12.2000, das am 15.12.2000 bei der Stadt Bielefeld einging, führte die Betroffene u.a. aus:

"Zu dem o.g. Bußgeldbescheid nehme ich wie folgt Stellung: