OLG Stuttgart - Urteil vom 20.03.2001
12 U 149/00
Normen:
BGB §§ 607 675 ;
Fundstellen:
OLGReport-Stuttgart 2002, 111
Vorinstanzen:
LG Rottweil - 5 O 7/00 KfH -23.05.2000,

Einwendungsdurchgriff beim finanzierten Kfz-Kauf

OLG Stuttgart, Urteil vom 20.03.2001 - Aktenzeichen 12 U 149/00

DRsp Nr. 2003/11203

Einwendungsdurchgriff beim finanzierten Kfz-Kauf

»Kauft ein in der Kfz-Finanzierung tätiges Unternehmen im Auftrag, aber im eigenen Namen für einen Kunden ein Kfz, darf es den der Bezahlung des Kaufpreises dienenden Darlehensbetrag nur Zug um Zug gegen Übertragung des Eigentums und des Besitzes an dem Kfz an den Kfz-Lieferanten zahlen. Versäumt es Letzteres und kann der Kunde deshalb Eigentum und Besitz an dem Kfz nicht erlangen, kann es von dem Kunden nicht die Rückzahlung des Darlehensbetrages verlangen.«

Normenkette:

BGB §§ 607 675 ;

Tatbestand: