Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen und auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.
I.
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit gem. §§ 5 Abs. 2 S. 2, 49 Abs. 1 Nr. 5 StVO, 24 StVG (Überholen trotz nicht wesentlich höherer Geschwindigkeit) eine Geldbuße von 80,00 € festgesetzt.
Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
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