OLG Hamm - Beschluss vom 29.10.2008
4 Ss OWi 629/08
Normen:
StVO § 5;
Fundstellen:
DAR 2009, 339
NStZ-RR 2009, 154
NZV 2009, 302
Vorinstanzen:
AG Lüdinghausen, vom 26.05.2008

Elefantenrennen; Überholen; Geschwindigkeit

OLG Hamm, Beschluss vom 29.10.2008 - Aktenzeichen 4 Ss OWi 629/08

DRsp Nr. 2008/23953

Elefantenrennen; Überholen; Geschwindigkeit

Wesentliche für eine Ahndung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 StVO ist unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck dieser Regelung, dass der Verkehrsfluss durch einen Lkw-Überholvorgang unangemessen behindert wird.

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen und auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

Normenkette:

StVO § 5;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit gem. §§ 5 Abs. 2 S. 2, 49 Abs. 1 Nr. 5 StVO, 24 StVG (Überholen trotz nicht wesentlich höherer Geschwindigkeit) eine Geldbuße von 80,00 € festgesetzt.

Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen: