OLG Hamm - Beschluss vom 15.01.2001
3 Ss OWi 1073/00
Normen:
OWiG § 73, § 74 ; StPO § 344 ;

Entbindung vom Erscheinen in der Hauptverhandlung; persönliches Erscheinen; Anwesenheit in der Hauptverhandlung; Verfahrensrüge, ausreichende Begründung

OLG Hamm, Beschluss vom 15.01.2001 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 1073/00

DRsp Nr. 2001/6748

Entbindung vom Erscheinen in der Hauptverhandlung; persönliches Erscheinen; Anwesenheit in der Hauptverhandlung; Verfahrensrüge, ausreichende Begründung

»Bei der Rüge der unzulässig unterbliebenen Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen obliegt es dem Betroffenen darzulegen, aus welchen Gründen der Tatrichter von der Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung einen Beitrag zur Aufklärung des Sachverhaltes unter keinen Umständen hätte erwarten können.«

Normenkette:

OWiG § 73, § 74 ; StPO § 344 ;

Gründe:

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme zu dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde folgendes ausgeführt:

I.

"Das Amtsgericht Gelsenkirchen hat den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid der Stadt Gelsenkirchen vom 27.01.2000, mit dem gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 10 Nr. 3 d Fahrpersonalverordnung in Verbindung mit Art. 15 Abs. 7 Verordnung (EWG) 3821/85 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 Fahrpersonalgesetz eine Geldbuße von 200,00 DM festgesetzt worden war, durch Urteil vom 27.04.2000 wegen unentschuldigten Ausbleibens im Termin zur Hauptverhandlung am 27.04.2000 gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen.