FG München - Urteil vom 20.07.2001
13 K 1090/98
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 ;

Entnahmewert für private Kfz-Nutzung; 1%-Regelung; Listenpreis; Einkommensteuer 1996

FG München, Urteil vom 20.07.2001 - Aktenzeichen 13 K 1090/98

DRsp Nr. 2002/2084

Entnahmewert für private Kfz-Nutzung; 1%-Regelung; Listenpreis; Einkommensteuer 1996

Die 1%-Regelung zur Ermittlung des Privatanteils der Kfz-Nutzung hat den Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung als Bemessungsgrundlage. Diese Regelung ist verfassungsgemäß.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 ;

Entscheidungsgründe:

(Kurzurteil gem. § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

I.

Die Kläger sind Eheleute, die für das Streitjahr 1996 zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt wurden. Der Kläger ist Steuerberater.

Im Streitjahr erwarb er einen Pkw Peugeot 605 und hielt diesen acht Monate in seinem Betriebsvermögen, wonach er ihn weiterverkaufte.

Der gebrauchte Peugeot wurde für 11.400 DM erworben. Der private Kfz-Anteil wurde vom Kläger mit 1% von 11.400 DM = 114 DM x 9 = 912 DM ermittelt

Demgegenüber setzte der Beklagte (das Finanzamt -FA-) als Privatanteil gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 8 % des unstreitigen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung (= 4.000 DM) an.

Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos (s. die Einspruchsentscheidung -EE- vom 10. Februar 1998, Bl. 42-44 ESt-Akte).