BayObLG - Beschluss vom 30.10.2001
1 ObOWi 516/01
Normen:
StPO § 341 Abs. 1 § 346 Abs. 1 § 347 Abs. 2 § 349 Abs. 1 ; OWiG § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, Abs. 3 Satz 1 § 80 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 ;
Fundstellen:
NZV 2002, 143
VRS 101, 441

Entscheidungsbefugnis des Rechtsbeschwerdegerichts bei unzulässigem Zulassungsantrag

BayObLG, Beschluss vom 30.10.2001 - Aktenzeichen 1 ObOWi 516/01

DRsp Nr. 2002/686

Entscheidungsbefugnis des Rechtsbeschwerdegerichts bei unzulässigem Zulassungsantrag

»Zur Befugnis des Rechtsbeschwerdegerichts, über eine unmittelbar bei ihm eingelegte unzulässige Rechtsbeschwerde (unzulässigen Zulassungsantrag) selbst zu entscheiden.«

Normenkette:

StPO § 341 Abs. 1 § 346 Abs. 1 § 347 Abs. 2 § 349 Abs. 1 ; OWiG § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, Abs. 3 Satz 1 § 80 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 ;

Tatbestand

Der Betroffene fuhr am 28.10.2000 um 16.31 Uhr als Führer eines Pkws auf der D.straße in M. in westlicher Richtung. An der Kreuzung zur B.straße fuhr er über die Haltlinie der dortigen Lichtzeichenanlage, obwohl diese für ihn bereits seit ca. drei Sekunden Rotlicht zeigte. Der Betroffene hätte den Rotlichtverstoß bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen und vermeiden können.

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen am 24.4.2001 wegen fahrlässiger Nichtbeachtung einer länger als eine Sekunde andauernden Rotlichtphase zur Geldbuße von 500 DM; von der Verhängung des im Bußgeldbescheid ausgesprochenen Fahrverbots hat es abgesehen.