Der Betroffene fuhr am 28.10.2000 um 16.31 Uhr als Führer eines Pkws auf der D.straße in M. in westlicher Richtung. An der Kreuzung zur B.straße fuhr er über die Haltlinie der dortigen Lichtzeichenanlage, obwohl diese für ihn bereits seit ca. drei Sekunden Rotlicht zeigte. Der Betroffene hätte den Rotlichtverstoß bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen und vermeiden können.
Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen am 24.4.2001 wegen fahrlässiger Nichtbeachtung einer länger als eine Sekunde andauernden Rotlichtphase zur Geldbuße von 500 DM; von der Verhängung des im Bußgeldbescheid ausgesprochenen Fahrverbots hat es abgesehen.
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