BayObLG - Beschluss vom 12.02.2001
2 St RR 17/01
Normen:
StPO § 412 Satz 1, § 329 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
NJW 2001, 1438
NZV 2001, 272
VRS 100, 351

Entschuldigungsvorbringen beim Einspruch gemäß § 412 S. 1 StPO

BayObLG, Beschluss vom 12.02.2001 - Aktenzeichen 2 St RR 17/01

DRsp Nr. 2001/7841

Entschuldigungsvorbringen beim Einspruch gemäß § 412 S. 1 StPO

»1. Ist im Berufungsverfahren zu prüfen, ob der Einspruch gemäß § 412 Satz 1 StPO zu Recht vom Amtsgericht verworfen wurde, hat das Landgericht auch neues Entschuldigungsvorbringen zu berücksichtigen. Dieses ist lückenlos im Urteil darzustellen und umfassend zu würdigen. Dabei ist grundsätzlich eine weite Auslegung zugunsten des Angeklagten geboten.2. Auf dem fehlerhaften Unterlassen der umfassenden Darstellung bzw. Würdigung des Entschuldigungsvorbringens beruht das angefochtene Urteil dann nicht, wenn das Vorbringen ganz offensichtlich ungeeignet wäre, das Ausbleiben zu entschuldigen.«

Normenkette:

StPO § 412 Satz 1, § 329 Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand