OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 12.11.2008
3 M 503/08
Normen:
FeV § 11 Abs. 8; FeV § 13;
Fundstellen:
NJW 2009, 1829
NZV 2009, 359
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 20.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 B 188/08

Entziehung der Fahrerlaubnis: Alkoholabhängigkeit; Alkoholmissbrauch; Anforderung; Gutachten; Verhältnismäßigkeit

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.11.2008 - Aktenzeichen 3 M 503/08

DRsp Nr. 2009/3262

Entziehung der Fahrerlaubnis: Alkoholabhängigkeit; Alkoholmissbrauch; Anforderung; Gutachten; Verhältnismäßigkeit

1. § 13 Nr. 2 a, 2. Alt. FeV ist ein Auffangtatbestand. Mit ihm soll sichergestellt werden, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei Fällen eines greifbaren Gefahrenverdachts nicht "sehenden Auges" untätig bleiben muss, bis noch weitere Verdachtsmomente hinzutreten, die einen unmittelbaren Verkehrsbezug aufweisen. Aus diesem Grund vermag auch eine außerhalb des Straßenverkehrs aufgetretene Alkoholauffälligkeit eine Begutachtung jedenfalls dann zu rechtfertigen, wenn sie in einer Weise zutage getreten ist, die zu der begründeten Annahme Anlass gibt, der Betreffende werde angesichts der bei ihm erkennbar gewordenen Alkoholgewohnheiten voraussichtlich schon in überschaubarer Zukunft auch nach dem Genuss von Alkohol ein Kraftfahrzeug führen und so zu einer konkreten Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer werden. 2. Zur Relevanz des Ethylglucuronid-Wertes als Alkoholmarker.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 8; FeV § 13;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.