OVG Bremen - Urteil vom 30.04.2018
2 B 75/18
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Anl. 4 Nr. 9.2; FeV § 13 Anl. 4 Nr. 9.2; FeV § 14 Anl. 4 Nr. 9.2;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 20.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 V 3721/17

Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund des Führens eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss von Cannabis; Vorliegen einer THC-Konzentration im Blutserum von 6,0 ng/ml

OVG Bremen, Urteil vom 30.04.2018 - Aktenzeichen 2 B 75/18

DRsp Nr. 2019/5054

Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund des Führens eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss von Cannabis; Vorliegen einer THC-Konzentration im Blutserum von 6,0 ng/ml

Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach einem Fahrerlaubnisinhaber, der gelegentlich Cannabis konsumiert, bereits bei erstmaligem Verstoß gegen das Gebot der Trennung von Cannabiskonsum und Fahren (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV) ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen die Fahrerlaubnis entzogen werden kann. Keine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen gelegentlichen Cannabiskonsums und fehlenden Trennungsvermögens von Konsum und Fahren (hier: gemessene THC-Konzentration im Blutserum 6,0 ng/ml).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - vom 20. Februar 2018 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Anl. 4 Nr. 9.2; FeV § 13 Anl. 4 Nr. 9.2; FeV § 14 Anl. 4 Nr. 9.2;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.