OVG Saarland - Beschluss vom 03.09.2018
1 B 221/18
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 2; FeV § 13; FeV § 14; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; FeV § 46 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 13.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 702/18

Entziehung der Fahrerlaubnis bei Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit eines Inhabers zum Führen von Kfz i.R.d. Teilnahme an einer ärztlich begleiteten Therapie mit Cannabisprodukten

OVG Saarland, Beschluss vom 03.09.2018 - Aktenzeichen 1 B 221/18

DRsp Nr. 2018/12909

Entziehung der Fahrerlaubnis bei Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit eines Inhabers zum Führen von Kfz i.R.d. Teilnahme an einer ärztlich begleiteten Therapie mit Cannabisprodukten

Tenor

Unter entsprechender Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 13. Juni 2018 - 5 L 702/18 - wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 8. Mai 2015 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 4. Mai 2018 wiederhergestellt bzw. angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz fallen dem Antragsgegner zur Last.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 6.250,- € festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 2; FeV § 13; FeV § 14; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; FeV § 46 Abs. 3;

Gründe

Die Beschwerde gegen den im Tenor näher bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zulässig und begründet.