OVG Saarland - Beschluss vom 29.08.2018
1 B 236/18
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 7; FeV § 13; FeV § 14; FeV § 46 Abs. 1 S. 1-2; FeV Anl. 4 Nr. 7.5.1;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 09.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 789/18

Entziehung der Fahrerlaubnis bei Ungeeignetheit des Inhabers zum Führen eines Kfz im Straßenverkehr wegen Alkoholmissbrauchs

OVG Saarland, Beschluss vom 29.08.2018 - Aktenzeichen 1 B 236/18

DRsp Nr. 2018/12911

Entziehung der Fahrerlaubnis bei Ungeeignetheit des Inhabers zum Führen eines Kfz im Straßenverkehr wegen Alkoholmissbrauchs

Tenor

Unter entsprechender Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9.7.2018 - 5 L 789/18 - wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 10.4.2018 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 3.4.2018 wiederhergestellt beziehungsweise angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz fallen dem Antragsgegner zur Last.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000.- Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 7; FeV § 13; FeV § 14; FeV § 46 Abs. 1 S. 1-2; FeV Anl. 4 Nr. 7.5.1;

Gründe

I.

Mit Strafbefehl des Amtsgerichts St. Wendel vom 26.1.2016, rechtskräftig seit dem 11.2.2016, wurde der Antragstellerin wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr die Fahrerlaubnis entzogen und gleichzeitig eine Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis von drei Monaten festgesetzt. Dabei wurde eine Teilnahme der Antragstellerin am öffentlichen Straßenverkehr am 1.4.2015 unter Alkoholeinfluss mit einer festgestellten Blutalkoholkonzentration von 2,84 Promille festgestellt.