VG Karlsruhe - Urteil vom 20.06.2018
7 K 10581/17
Normen:
FeV § 14 Abs. 1; FeV § 46 Abs. 1;

Entziehung der Fahrerlaubnis; Cannabis; medizinisch-psychologisches Gutachten; Trennungsgebot; Gelegenheitskonsum

VG Karlsruhe, Urteil vom 20.06.2018 - Aktenzeichen 7 K 10581/17

DRsp Nr. 2018/12496

Entziehung der Fahrerlaubnis; Cannabis; medizinisch-psychologisches Gutachten; Trennungsgebot; Gelegenheitskonsum

Die Fahrerlaubnisbehörde muss vor dem Entzug der Fahrerlaubnis auch beim erstmaligen Verstoß eines Cannabiskonsumenten gegen das Trennungsgebot nicht zwingend die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen (entgegen BayVGH, Urteil vom 25.04.2017 - 11 BV 17.33 -).

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FeV § 14 Abs. 1; FeV § 46 Abs. 1;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

Dem Kläger wurde am 30.08.2004 durch das Landratsamt Waldshut eine Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt. Am 09.01.2014 erweiterte die Beklagte die Fahrerlaubnis auf die Klassen A, B und CE.

Am 04.10.2015 geriet der Kläger in eine Verkehrskontrolle. Dabei führte er 2,4 g Amphetamin in einem Beutel bei sich, den er seinem Beifahrer zusteckte, bevor die Polizeibeamten das Fahrzeug erreichten. Dass das Amphetaminpäckchen ihm gehörte, räumte er gegenüber den Polizeibeamten noch vor der Belehrung als Beschuldigter spontan ein. Am 01.08.2016 wurde das wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln eingeleitete Strafverfahren gegen Zahlung einer Geldauflage durch Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe endgültig eingestellt.