VGH Bayern - Beschluss vom 06.11.2018
11 CS 18.821
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 8; FeV § 14 Abs. 1 S. 3; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; VwGO § 80 Abs. 5;

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen eines nicht beigebrachten Gutachtens bzgl. des Bestehens der Fähigkeit zum Trennen von Drogenkonsum und Verkehrsteilnahme; Fahren unter dem Einfluss von Cannabis

VGH Bayern, Beschluss vom 06.11.2018 - Aktenzeichen 11 CS 18.821

DRsp Nr. 2018/18126

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen eines nicht beigebrachten Gutachtens bzgl. des Bestehens der Fähigkeit zum Trennen von Drogenkonsum und Verkehrsteilnahme; Fahren unter dem Einfluss von Cannabis

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 8; FeV § 14 Abs. 1 S. 3; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; VwGO § 80 Abs. 5;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L.