OVG Hamburg - Beschluss vom 30.01.2002
3 Bs 4/02
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 ; FeV § 11 Abs. 1 Satz 2 § 46 Abs. 1, Abs. 4 ; HmbVwVfG § 48 § 49 ;
Fundstellen:
DRsp II(294)334a
DÖV 2002, 787
NJW 2002, 2123
NZV 2002, 531
VRS 102, 393

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen fehlender Eignung oder Befähigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs bereits im Zeitpunkt der Erteilung

OVG Hamburg, Beschluss vom 30.01.2002 - Aktenzeichen 3 Bs 4/02

DRsp Nr. 2003/16599

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen fehlender Eignung oder Befähigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs bereits im Zeitpunkt der Erteilung

»Die Fahrerlaubnis kann auch dann nach § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV entzogen werden, wenn die Eignung oder Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen schon im Zeitpunkt der Erteilung gefehlt hat und die aus diesem Grunde rechtswidrige Erlaubnis ohne eine Änderung der Sach- oder Rechtslage mit Wirkung für die Zukunft zum Erlöschen gebracht werden soll, weil Eignung und Befähigung weiterhin fehlen. Deren Fehlen "erweist" sich in einem solchen Fall durch richtige Rechtserkenntnis.«

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 1 ; FeV § 11 Abs. 1 Satz 2 § 46 Abs. 1, Abs. 4 ; HmbVwVfG § 48 § 49 ;
Fundstellen
DRsp II(294)334a
DÖV 2002, 787
NJW 2002, 2123
NZV 2002, 531
VRS 102, 393