VGH Bayern - Beschluss vom 22.01.2024
11 AS 23.2111
Normen:
FeV § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. c;
Fundstellen:
SVR 2024, 117
zfs 2024, 173

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Führens eines Fahrrads mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,35 ‰; Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ab 1,6 ‰

VGH Bayern, Beschluss vom 22.01.2024 - Aktenzeichen 11 AS 23.2111

DRsp Nr. 2024/2653

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Führens eines Fahrrads mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,35 ‰; Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ab 1,6 ‰

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. c;

Gründe

I.

Der Antragssteller wendet sich gegen Sofortvollzug der Entziehung seiner Fahrerlaubnis durch den Antragsgegner.

Der am ... 1956 geborene Antragsteller war Inhaber der Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E, M und L. Einem Bericht der Polizeiinspektion Gunzenhausen zufolge fuhr er am 18. Juni 2019 kurz nach 22 Uhr mit seinem Fahrrad zu einer Tankstelle, um dort einzukaufen. Da er gegen die Tür der bereits nicht mehr geöffneten Tankstelle schlug, verständigte die noch anwesende Mitarbeiterin die Polizei. Die mit Einverständnis des Antragstellers um 22:31 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,35 ‰. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde nach Zahlung einer Geldauflage gemäß § 153a Abs. 1 StPO eingestellt und die von der Tankstelle überlassene Videoaufzeichnung über den Vorfall nach Auskunft der Staatsanwaltschaft anschließend gelöscht.