VGH Bayern - Beschluss vom 12.11.2021
11 CS 21.2536
Normen:
FeV § 11 Abs. 8;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 10.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen W 6 S 21.1134

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen gelegentlichen Cannabiskonsums

VGH Bayern, Beschluss vom 12.11.2021 - Aktenzeichen 11 CS 21.2536

DRsp Nr. 2021/18330

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen gelegentlichen Cannabiskonsums

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 8;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, M, S und L.

Im Dezember 2020 wurde der Antragsgegnerin bekannt, dass die Polizei beim Antragsteller bei einer Verkehrskontrolle am 30. Oktober 2020 um 20:00 Uhr drogentypische Auffälligkeiten festgestellt hatte und ein Urintest positiv auf Tetrahydrocannabinol (THC) verlaufen war. Die um 20:57 Uhr entnommene Blutprobe enthielt nach dem toxikologischen Gutachten des Universitätsklinikums Bonn vom 25. November 2020 1,0 ng/ml THC und 4,4 ng/ml THC-Carbonsäure (THC-COOH). Während der ärztlichen Untersuchung hatte der Antragsteller angegeben, zuletzt eine Woche vor dem Vorfall "drei Züge von einem Joint" genommen zu haben. Er konsumiere "ca. einmal im Jahr THC". Nach dem ärztlichen Bericht stand der Antragsteller deutlich bis mäßig unter Drogeneinfluss.