VGH Bayern - Beschluss vom 23.03.2021
11 CS 20.2643
Normen:
FeV § 11 Abs. 6; StVG § 2 Abs. 8;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 13.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen Au 7 S 20.971

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen nicht fristgerechter Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach übermäßigem Cannabiskonsum

VGH Bayern, Beschluss vom 23.03.2021 - Aktenzeichen 11 CS 20.2643

DRsp Nr. 2021/6409

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen nicht fristgerechter Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach übermäßigem Cannabiskonsum

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 6; StVG § 2 Abs. 8;

Gründe

I.

Der 1990 geborene Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S.