VGH Bayern - Beschluss vom 17.11.2021
11 CS 21.2318
Normen:
FeV § 11 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG München, vom 19.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen M 6 S 21.1539

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines ärztlichen Gutachtens hinsichtlich einer Epilepsie

VGH Bayern, Beschluss vom 17.11.2021 - Aktenzeichen 11 CS 21.2318

DRsp Nr. 2021/18258

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines ärztlichen Gutachtens hinsichtlich einer Epilepsie

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragssteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner am 19. Dezember 1989 bzw. 16. April 1991 erteilten Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1 (79.03, 79.04), A (79.03, 79.04), B, BE, C1, C1E und L.

Mit Schreiben vom 18. März 2020 teilte die Stadt Neuburg an der Donau dem Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen mit, dass der Antragsteller aufgrund seines ungeklärten gesundheitlichen Zustands bis zur abschließenden Klärung durch die Betriebsärztin ein Fahrverbot für alle städtischen Fahrzeuge erhalten habe.