VGH Bayern - Beschluss vom 03.01.2017
11 CS 16.2401
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5; FeV § 11 Abs. 7; FeV § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; FeV § 46 Abs. 3; Anlage 4 zur FeV Nr. 9.2.2; BtMG § 1 Abs. 1; StVG § 24a Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 09.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen W 6 S 16.1093

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen regelmäßigen Cannabiskonsums; Beurteilung der Einstufung einer Person als Dauerkonsument auf Grundlage von Erkenntnissen über das Abbauverhalten von Tetrahydrocannabinol (THC); Anordnung eines ärztlichen Gutachtens zur Klärung des Vorliegens von gelegentlichem oder regelmäßigem Konsum; Trennungsvermögen zwischen dem Konsum und der Teilnahme am Straßenverkehr; Entzug der Fahrerlaubnis aus Gründen der Verkehrssicherheit

VGH Bayern, Beschluss vom 03.01.2017 - Aktenzeichen 11 CS 16.2401

DRsp Nr. 2017/7153

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen regelmäßigen Cannabiskonsums; Beurteilung der Einstufung einer Person als Dauerkonsument auf Grundlage von Erkenntnissen über das Abbauverhalten von Tetrahydrocannabinol (THC); Anordnung eines ärztlichen Gutachtens zur Klärung des Vorliegens von gelegentlichem oder regelmäßigem Konsum; Trennungsvermögen zwischen dem Konsum und der Teilnahme am Straßenverkehr; Entzug der Fahrerlaubnis aus Gründen der Verkehrssicherheit

1. Steht ein regelmäßiger oder gewohnheitsmäßiger Konsum von Cannabis fest, ist die Fahrerlaubnis nach § 11 Abs. 7 FeV ohne weitere Aufklärung zu entziehen. Ist bei einer Fahrt unter Cannabiseinfluss zu klären, ob gelegentlicher oder regelmäßiger Konsum gegeben ist, so ist nach § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FeV ein ärztliches Gutachten anzuordnen.