Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung der ihm am 14. November 2018 nach Vorlage eines Fahreignungsgutachtens wiedererteilten Fahrerlaubnis der Klassen A (79.03, 79.04), A1 (79.03, 79.04) AM, B und L.
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