VGH Bayern - Beschluss vom 15.01.2024
11 CS 23.1639
Normen:
FeV § 14 Abs. 1 S. 2; FeV § 46 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
KommP BY 2024, 147
VRR 2024, 27
Vorinstanzen:
VG München, vom 21.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen M 6 S 23.3112

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kfz; Entfallen der Fahreignung bei Einnahme von Betäubungsmitteln (hier: Amphetamin); Verwertbarkeit des vorgelegten Gutachtens

VGH Bayern, Beschluss vom 15.01.2024 - Aktenzeichen 11 CS 23.1639

DRsp Nr. 2024/2119

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kfz; Entfallen der Fahreignung bei Einnahme von Betäubungsmitteln (hier: Amphetamin); Verwertbarkeit des vorgelegten Gutachtens

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 14 Abs. 1 S. 2; FeV § 46 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

Mit rechtskräftigem Urteil vom 20. Juli 2009 entzog ihm das Amtsgericht - Jugendgericht - Ingolstadt wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (27 ng/ml Amphetamin) in Tatmehrheit mit vorsätzlichem unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln (3 g Amphetamin) die Fahrerlaubnis (§ 69, § 69a StGB). Dem lag zugrunde, dass der Antragsteller am 9. Januar 2009 mit einem Kraftfahrzeug gefahren war, obwohl er infolge vorausgegangenen Amphetaminkonsums nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen.

Aufgrund eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 25. April 2013 erteilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller am 29. August/3. September 2013 eine neue Fahrerlaubnis der Klassen A2 und B.