VGH Bayern - Beschluss vom 17.12.2021
11 CS 21.2179
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1 und S. 3; FeV § 46 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 21.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen RN 8 S 21.834

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit eines Inhabers zum Führen von Kfz; Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bei Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel (hier: Ecstasy)

VGH Bayern, Beschluss vom 17.12.2021 - Aktenzeichen 11 CS 21.2179

DRsp Nr. 2022/1152

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit eines Inhabers zum Führen von Kfz; Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bei Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel (hier: Ecstasy)

1. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig harte Drogen im Körper des Fahrerlaubnisinhabers und damit deren Einnahme nachgewiesen worden sind oder wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat.2. Aus der Nichtvorlage eines angeforderten Fahreignungsgutachtens kann die fehlende Fahreignung geschlossen werden, wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 1 S. 1 und S. 3; FeV § 46 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung ihrer Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L.