VGH Bayern - Beschluss vom 03.07.2018
11 CE 18.1170
Normen:
FeV § 11 Abs. 6; FeV § 13 S. 1 Nr. 2b; FeV § 20 Abs. 1 S. 1; StVG § 28 Abs. 3;

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen wiederholter Trunkenheitsfahrten; Rechtmäßige Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis

VGH Bayern, Beschluss vom 03.07.2018 - Aktenzeichen 11 CE 18.1170

DRsp Nr. 2018/11272

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen wiederholter Trunkenheitsfahrten; Rechtmäßige Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wird verworfen.

II.

Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

III.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

IV.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 6; FeV § 13 S. 1 Nr. 2b; FeV § 20 Abs. 1 S. 1; StVG § 28 Abs. 3;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt zum einen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis durch Bescheid des Landratsamts Bad ... vom 4. Februar 2016 und zum anderen den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Antragsgegnerin verpflichtet wird, ihm vorläufig eine Fahrerlaubnis zu erteilen.