OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 31.08.2018
3 M 290/18
Normen:
FeV § 46 Abs. 1; FeV Anlage 4 Nr. 9.2.2; StVG § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 27.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 B 161/18

Entziehung einer Fahrerlaubnis aufgrund der Feststellung eines vorangegangenen Cannabiskonsums beim Führen eines Kraftfahrzeuges; Verstoß gegen das Trennungsgebot der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31.08.2018 - Aktenzeichen 3 M 290/18

DRsp Nr. 2018/14459

Entziehung einer Fahrerlaubnis aufgrund der Feststellung eines vorangegangenen Cannabiskonsums beim Führen eines Kraftfahrzeuges; Verstoß gegen das Trennungsgebot der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV

Der Umstand, dass bei dem Inhaber der Fahrerlaubnis nur einmal beim Führen eines Kraftfahrzeuges ein vorangegangener Cannabiskonsum festgestellt wurde, stellt das fehlende "Trennen" im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV und den sich daraus ergebenden Mangel im Sinne von § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV nicht in Frage.

Normenkette:

FeV § 46 Abs. 1; FeV Anlage 4 Nr. 9.2.2; StVG § 3 Abs. 1;

Gründe

I. Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss vom 27. Juni 2018, mit dem das Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die vom Antragsgegner mit Bescheid vom 10. April 2018 verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis abgelehnt hat, ist unbegründet. Die von dem Antragsteller vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Abänderung des Beschlusses nicht.