VGH Bayern - Beschluss vom 29.11.2018
11 CS 18.2228
Normen:
FeV § 9 Abs. 2; FeV § 11 Abs. 5; FeV § 14 Abs. 1 Nr. 3; VwGO § 80 Abs. 5;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 25.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen AN 10 S 18.1022

Entziehung einer Fahrerlaubnis aufgrund des Führens eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss; Ausgehen von der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen bei gelegentlichem Cannabiskonsum und einmaligem Verstoß gegen das Trennungsgebot; Nachvollziehbarkeit eines Gutachtens

VGH Bayern, Beschluss vom 29.11.2018 - Aktenzeichen 11 CS 18.2228

DRsp Nr. 2018/18583

Entziehung einer Fahrerlaubnis aufgrund des Führens eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss; Ausgehen von der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen bei gelegentlichem Cannabiskonsum und einmaligem Verstoß gegen das Trennungsgebot; Nachvollziehbarkeit eines Gutachtens

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 9 Abs. 2; FeV § 11 Abs. 5; FeV § 14 Abs. 1 Nr. 3; VwGO § 80 Abs. 5;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich der Entziehung seiner Fahrerlaubnis und der Verpflichtung zur Abgabe seines Führerscheins.