VGH Bayern - Beschluss vom 04.12.2018
11 CS 18.2254
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; BayVwVfG Art. 28 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 5;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 27.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen RN 8 S 18.1073

Entziehung einer Fahrerlaubnis aufgrund des Konsums von harten Drogen (hier: MDMA); Behauptete Verunreinigung von Nahrungsergänzungsmitteln als Grund für den positiven MDMA-Befund

VGH Bayern, Beschluss vom 04.12.2018 - Aktenzeichen 11 CS 18.2254

DRsp Nr. 2019/2044

Entziehung einer Fahrerlaubnis aufgrund des Konsums von harten Drogen (hier: MDMA); Behauptete Verunreinigung von Nahrungsergänzungsmitteln als Grund für den positiven MDMA-Befund

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; BayVwVfG Art. 28 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 5;

Gründe

I.

Der im Jahr 1993 geborene Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, M, L und S.