VGH Bayern - Beschluss vom 11.06.2018
11 CS 17.2466
Normen:
StVG § 3 Abs. 1; FeV § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. e); FeV § 46 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 5;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 14.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen RO 8 S 17.1827

Entziehung einer Fahrerlaubnis aufgrund einer bestehenden Alkoholabhängigkeit

VGH Bayern, Beschluss vom 11.06.2018 - Aktenzeichen 11 CS 17.2466

DRsp Nr. 2018/10098

Entziehung einer Fahrerlaubnis aufgrund einer bestehenden Alkoholabhängigkeit

1. Gemäß Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV besteht bei Alkoholabhängigkeit keine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen und zwar unabhängig davon, ob der Betreffende im Straßenverkehr auffällig geworden ist. Denn bei alkoholabhängigen Personen besteht krankheitsbedingt jederzeit die Gefahr eines Kontrollverlusts und der Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss. Eine hinreichend feststehende und nicht überwundene Alkoholabhängigkeit hat damit zwangsläufig die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge.