VGH Bayern - Beschluss vom 06.11.2018
11 CS 18.2089
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; VwGO § 80 Abs. 5;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 11.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen RO 8 S 18.1305

Entziehung einer Fahrerlaubnis aufgrund Erkrankung an Diabetes mellitus; Prüfung des Vorliegens einer Fahreignung bei Erkrankung an Diabetes mellitus; Überprüfung des Vorliegens von Begleiterkrankungen

VGH Bayern, Beschluss vom 06.11.2018 - Aktenzeichen 11 CS 18.2089

DRsp Nr. 2018/18125

Entziehung einer Fahrerlaubnis aufgrund Erkrankung an Diabetes mellitus; Prüfung des Vorliegens einer Fahreignung bei Erkrankung an Diabetes mellitus; Überprüfung des Vorliegens von Begleiterkrankungen

Wird aufgrund einer Auflage zur Fahrerlaubnis eine ärztliche Nachbegutachtung wegen eines Diabetes mellitus nach Nr. 5 der Anlage 4 zur FeV angeordnet, so ist davon auch eine Begutachtung hinsichtlich aufgetretener Komplikationen und bestehender Begleiterkrankungen nach Nr. 5.6 i.V.m. Nrn. 1, 4, 6 und 10 der Anlage 4 zur FeV umfasst, selbst wenn diese der Behörde bei Erlass der Gutachtensanordnung nicht bekannt waren und in der Gutachtensanordnung nicht konkret genannt werden. (Rn. 14)

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; VwGO § 80 Abs. 5;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen C, CE, D und DE.