VGH Bayern - Beschluss vom 28.06.2018
11 CS 17.2068
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5; StVG § 3 Abs. 1; FeV § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. b); FeV § 46 Abs. 1 S. 1; FeV Anl. Nr. 8.1 und Nr. 8.2;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 05.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen W 6 S 17.1040

Entziehung einer Fahrerlaubnis aufgrund wiederholter Trunkenheitsfahrten; Verpflichtung zur Durchführung eines erneuten medizinisch-psychologisches Gutachtens; Forderung zum generellen Verzicht auf Alkohol und Durchführung von Abstinenznachweisen

VGH Bayern, Beschluss vom 28.06.2018 - Aktenzeichen 11 CS 17.2068

DRsp Nr. 2018/9822

Entziehung einer Fahrerlaubnis aufgrund wiederholter Trunkenheitsfahrten; Verpflichtung zur Durchführung eines erneuten medizinisch-psychologisches Gutachtens; Forderung zum generellen Verzicht auf Alkohol und Durchführung von Abstinenznachweisen

1. Nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV fehlt die Fahreignung in Fällen des Alkoholmissbrauchs, d.h. wenn das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden. Dieser fahrerlaubnisrechtliche Begriff setzt folglich nicht voraus, dass Alkohol im Übermaß konsumiert wird, etwa in gesellschaftliche Normen überschreitender oder gesundheitlich riskanter Weise. Nach Beendigung des Missbrauchs besteht die Fahreignung gemäß Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV für alle Fahrerlaubnisklassen erst dann wieder, wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist, was gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten nachzuweisen ist. Die Herstellung der Fahreignung durch alkoholbezogene Beschränkungen bzw. Abstinenzauflagen ist in diesen Fällen gesetzlich nicht vorgesehen, so dass deren nachträglicher Erlass, aber auch die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis unter entsprechenden Beschränkungen bzw. Auflagen im Regelfall nicht in Betracht kommen.