OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 27.06.2018
4 MB 45/18
Normen:
FeV § 11; FeV § 14; StVG § 24a; StVG § 3; FeV § 46;
Fundstellen:
DAR 2018, 645
NZV 2018, 439
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 16.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 B 16/18

Entziehung einer Fahrerlaubnis bei einer einzelnen Fahrt unter Cannabiseinfluss; Feststellung eines THC-Wertes von 1,5 ng/ml im Blutserum

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.06.2018 - Aktenzeichen 4 MB 45/18

DRsp Nr. 2018/9272

Entziehung einer Fahrerlaubnis bei einer einzelnen Fahrt unter Cannabiseinfluss; Feststellung eines THC-Wertes von 1,5 ng/ml im Blutserum

Die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Verbindung mit einer einzelnen Fahrt unter Cannabiseinfluss ab einem THC-Wert von 1,0 ng/ml im Blutserum.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer vom 16. Februar 2018 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,-- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11; FeV § 14; StVG § 24a; StVG § 3; FeV § 46;

Gründe

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16. Februar 2018 ist unbegründet. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.

Die im Rahmen eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende summarische Überprüfung führt, wie schon das Verwaltungsgericht angenommen hat, dazu, dass der streitige Bescheid offensichtlich rechtmäßig ist.