VGH Bayern - Beschluss vom 18.05.2018
11 ZB 18.766
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 8; FeV § 14 Abs. 1 S. 3; FeV Anlage 4 Nr. 9.2.2; VwGO § 124a Abs. 5;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 05.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen Au 7 K 17.1392

Entziehung einer Fahrerlaubnis der Klasse B wegen einer Fahrt unter Wirkung von Cannabis; Behauptung des Vorliegens eines einmaligen Probierkonsums; Prüfung des Trennvermögens nach der Hypothese D 4 der Beurteilungskriterien

VGH Bayern, Beschluss vom 18.05.2018 - Aktenzeichen 11 ZB 18.766

DRsp Nr. 2018/8942

Entziehung einer Fahrerlaubnis der Klasse B wegen einer Fahrt unter Wirkung von Cannabis; Behauptung des Vorliegens eines einmaligen Probierkonsums; Prüfung des Trennvermögens nach der Hypothese D 4 der Beurteilungskriterien

Bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten, der unter die Hypothese D 4 der Beurteilungskriterien fällt, ist bei der Prüfung der Frage, ob eine Verkehrsteilnahme unter Drogeneinfluss auch bei ggf. fortbestehendem Konsum zuverlässig vermieden kann, die Anforderung von Abstinenznachweisen nicht erforderlich. Behauptet der Betreffende, kein Cannabis mehr konsumieren zu wollen, so ist die Stabilität dieser Verhaltensänderung unter sinngemäßer Anwendung der Kriterien D 3.3 und D 3.5 zu bewerten. Das Kriterium D 3.4, das sich mit Abstinenzzeiten und Abstinenznachweisen befasst, wird in der Hypothese D 4 demgegenüber nicht erwähnt. (Rn. 17)

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 8; FeV § 14 Abs. 1 S. 3; FeV Anlage 4 Nr. 9.2.2; VwGO § 124a Abs. 5;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klasse B (einschließlich Unterklassen).