Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.750,- Euro festgesetzt.
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, C1 (171), BE (79.06), C1E, L (174, 175) und T.
Im April 2020 wurde der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Bayreuth bekannt, dass der Antragsteller mit Beschluss des Amtsgerichts Bayreuth vom 2. Januar 2020 u.a. mit einem Alkoholentzugssyndrom sowie einem Abhängigkeitssyndrom in einer geschlossenen Abteilung des Bezirkskrankenhauses Bayreuth untergebracht worden war.
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