VGH Bayern - Beschluss vom 16.03.2021
11 CS 20.2627, 11 C 20.2628
Normen:
FeV § 11 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 12.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen RN 8 S 20.199

Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines ärztlichen Gutachtens bei Bestehen einer Depression mit Suizidalität

VGH Bayern, Beschluss vom 16.03.2021 - Aktenzeichen 11 CS 20.2627, 11 C 20.2628

DRsp Nr. 2021/6093

Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines ärztlichen Gutachtens bei Bestehen einer Depression mit Suizidalität

Tenor

I.

Die Verfahren 11 CS 20.2627 und 11 C 20.2628 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II.

Die Beschwerden gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes und des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren werden zurückgewiesen.

III.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

IV.

Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.

V.

Der Streitwert wird unter Änderung der Nummer IV. des erstinstanzlichen Beschlusses vom 12. Oktober 2020 für beide Rechtszüge auf jeweils auf 6.250,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung der ihm am 8. Januar 1970 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt), die den Fahrerlaubnisklassen A 79, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L und T entspricht, sowie gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe.