VGH Bayern - Beschluss vom 21.11.2018
11 CS 18.1237
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 146; FeV § 11 Abs. 2; FeV § 11 Abs. 8; StPO § 153 Abs. 1; StPO § 170 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 14.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen W 6 S 18.570

Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines ärztlichen Gutachtens bei einem Verdacht auf das Bestehen einer wahnhaften Störung; Nichtvorlage eines ärztlichen Gutachtens trotz Aufforderung

VGH Bayern, Beschluss vom 21.11.2018 - Aktenzeichen 11 CS 18.1237

DRsp Nr. 2018/18575

Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines ärztlichen Gutachtens bei einem Verdacht auf das Bestehen einer wahnhaften Störung; Nichtvorlage eines ärztlichen Gutachtens trotz Aufforderung

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 146; FeV § 11 Abs. 2; FeV § 11 Abs. 8; StPO § 153 Abs. 1; StPO § 170 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt).