VGH Bayern - Beschluss vom 08.11.2018
11 CS 18.832
Normen:
FeV § 11 Abs. 2; FeV § 11 Abs. 8; StVG § 3; VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 146;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 16.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen W 6 S 18.246

Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines ärztlichen Gutachtens nach auffäliger und unsicherer Fahrweise im Straßenverkehr; Verdacht auf das Bestehen einer psychischer Erkrankung

VGH Bayern, Beschluss vom 08.11.2018 - Aktenzeichen 11 CS 18.832

DRsp Nr. 2018/18513

Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines ärztlichen Gutachtens nach auffäliger und unsicherer Fahrweise im Straßenverkehr; Verdacht auf das Bestehen einer psychischer Erkrankung

1. Die Fahrerlaubnisbehörde darf bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn er sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder wenn er das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Der Schluss aus der Nichtvorlage eines angeforderten Fahreignungsgutachtens auf die fehlende Fahreignung ist gerechtfertigt, wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war.2. Bedenken gegen die körperliche und geistige Fahreignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 zur FeV hinweisen. Nicht erforderlich ist, dass eine solche Erkrankung oder ein solcher Mangel bereits feststeht. Allerdings darf die Beibringung des Gutachtens nur aufgrund konkreter Tatsachen, nicht auf einen bloßen Verdacht „ins Blaue hinein“ verlangt werden.