VGH Bayern - Beschluss vom 22.01.2018
11 CS 17.2192
Normen:
FeV § 11 Abs. 2; FeV § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; FeV § 11 Abs. 4 Nr. 1; FeV § 46 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG München, vom 28.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen M 26 S 17.1401

Entziehung seiner Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge der Gruppe 1; Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins; Unverhältnismäßige nochmalige Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung; Berücksichtigung von Erkrankungen bei den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppen

VGH Bayern, Beschluss vom 22.01.2018 - Aktenzeichen 11 CS 17.2192

DRsp Nr. 2018/12057

Entziehung seiner Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge der Gruppe 1; Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins; Unverhältnismäßige nochmalige Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung; Berücksichtigung von Erkrankungen bei den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppen

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 2; FeV § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; FeV § 11 Abs. 4 Nr. 1; FeV § 46 Abs. 3;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 und die Verpflichtung zur Ablieferung seines Führerscheins.