VGH Bayern - Beschluss vom 20.04.2021
11 CS 21.630
Normen:
FeV § 46 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 08.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen RN 8 S 20.3158

Entzug der Fahrerlaubnis wegen Verlust der Fahreignung aufgrund langjährigen Drogenkonsums

VGH Bayern, Beschluss vom 20.04.2021 - Aktenzeichen 11 CS 21.630

DRsp Nr. 2021/7265

Entzug der Fahrerlaubnis wegen Verlust der Fahreignung aufgrund langjährigen Drogenkonsums

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

In Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 2.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 46 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich der Entziehung seiner am 18. Februar 2011 erteilten Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1 und A (jeweils Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04), B und L und der Verpflichtung zur Abgabe seines Führerscheins.