VGH Bayern - Beschluss vom 06.07.2020
11 CS 20.854
Normen:
StVG § 2 Abs. 5; StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 46 Abs. 4;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 16886
Vorinstanzen:
VG München, vom 27.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen M 6 S 19.5115

Erfolglose Beschwerde gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis; Fehlen der zum Führen von Kraftfahrzeugen erforderlichen körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit

VGH Bayern, Beschluss vom 06.07.2020 - Aktenzeichen 11 CS 20.854

DRsp Nr. 2020/11473

Erfolglose Beschwerde gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis; Fehlen der zum Führen von Kraftfahrzeugen erforderlichen körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit

Tenor

I.

Die Beschwerde wird verworfen, soweit sie unzulässig ist, und im Übrigen zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.250,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 2 Abs. 5; StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 46 Abs. 4;

Gründe

I.

Der im Jahr 1935 geborene Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung der ihm am 17. November 1970 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt).

Nach Vorlage eines negativen Zeugnisses über eine am 5. August 2019 abgelegte Fahrprobe entzog das Landratsamt München dem Antragsteller mit Bescheid vom 24. September 2019 die Fahrerlaubnis und verpflichtete ihn unter Androhung eines Zwangsgelds, seinen Führerschein innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung des Bescheids beim Landratsamt abzugeben. Dem kam der Antragsteller nach.

Am 4. Oktober 2019 ließ er Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht München erheben und gleichzeitig beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.