VGH Bayern - Beschluss vom 07.07.2020
11 ZB 19.2112
Normen:
FeV § 28 Abs. 1; FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 und S. 2;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 16895
Vorinstanzen:
VG München, vom 27.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen M 6 K 19.1304

Erfolgloser Berufungszulassungsantrag in Bezug auf die Aberkennung des Rechts der Gebrauchmachung von einer tschechischen Fahrerlaubnis im Inland; Wohnsitz im Inland

VGH Bayern, Beschluss vom 07.07.2020 - Aktenzeichen 11 ZB 19.2112

DRsp Nr. 2020/11480

Erfolgloser Berufungszulassungsantrag in Bezug auf die Aberkennung des Rechts der Gebrauchmachung von einer tschechischen Fahrerlaubnis im Inland; Wohnsitz im Inland

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 28 Abs. 1; FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 und S. 2;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Aberkennung des Rechts, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

Am 5. Dezember 2018 beantragte er beim Landratsamt des Neckar-Odenwald-Kreises, wo er zum 1. Dezember 2018 einen Nebenwohnsitz angemeldet hatte, die Umschreibung des ihm am 19. März 2009 in Tschechien erteilten und bis 19. März 2019 gültigen Führerscheins, wonach er am 13. November 2006 die Fahrerlaubnis der Klasse A auf zwei verschiedenen Maschinengrößen sowie die Fahrerlaubnis der Klasse B erworben hat. Das Landratsamt übersandte den Antrag zuständigkeitshalber an die Beklagte.

Nach den amtlichen Meldedaten hatte der Kläger seit 16. März 1988 seinen (bis 1.12. 2018 alleinigen) Wohnsitz durchgehend in Ingolstadt.